Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein hat den Namen: "Schulförderverein der Staatlichen Grund- und Regelschule Aschara", mit Sitz in Aschara, Brückenstrasse 12. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins
1.1 Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Der Verein strebt den Zusammenschluß aller an der Schulentwicklung und Schulprofilierung des Einzugsgebietes der Schule tätigen Personen an.
1.2 Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu schützen und zu fördern. Diese Interessen ergeben sich vor allem aus der Verbundenheit mit der schulpolitischen Entwicklung der Schule in Aschara. Der Verein kann alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, um die Belange der Schule und seiner Mitglieder zu vertreten.
1.3 Zweck des Vereins ist, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Staatlichen Grund- und Regelschule Brückenstraße 12, in Aschara, gerichteten Bestrebungen zu fördern. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere dazu beitragen, die Unterrichtsmittel (Lehr- und Lernmittel, fachspezifische Sammlungen u. ä.) zu ergänzen, Hilfe beim Schulfest zu geben, bei der Gestaltung und Renovierung der Schule materielle Unterstützung zu leisten, dem Schulsport zu helfen und Schulwanderungen und Schullandaufenthalte zu bemitteln (anteilmäßig nach Schülerzahl) und Schultraditionen - wie Projekttage - zu aktivieren.
1.4 Die Aufklärung der Bevölkerung über Sinn und Zweck von Maßnahmen des Vereins bzw. über die Bedeutung und Förderung der Schule.
1.5 Zusammenschluß, Kooperation und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen. Organisation und Beratung, um gegebenenfalls gemeinsamen Interessen in Aschara mehr Nachdruck zu verleihen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
5.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
5.3 Die Mitgliedschaft endet ...
5.3.1 durch Austrittserklärung; diese ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres (1.1.-31.12.) nach einmonatiger Kündigung zulässig.
5.3.2 durch Ausschluß; dieser kann durch den Vorstand bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes beschlossen werden und muß dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Betroffene ist vor der Entscheidung vom Vorstand zu hören.
§6
Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst zu Beginn desselben, durch schriftliche Mitteilung vom Vorstand mit mindestens 14- tägiger Frist einberufen.
8.2 Sie wählt den Vorstand und bestellt zwei Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen und faßt Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen.
8.3 Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
8.4 Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag verlangen.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, erfolgt erneut eine Einladung mit 14- tägiger Frist. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.
8.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§9 Vereinsvorstand
9.1 Der Vereinsvorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister.
9.2 Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
9.3 Der Vorstand leitet den Verein und beschließt allen Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zustängigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
9.4 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
9.5 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9.6 Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.
9.7 Der Vorstandsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen mit 14- tägiger Frist schriftlich ein.
9.8 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes und einen Rechtsbeistand gemeinschaftlich vertreten.
§10 Kassenprüfer
10.1 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
10.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
10.3 Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
10.4 Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kasse des Vereins laufend zu überprüfen.
10.5 Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
§11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
11.1 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der entsprechenden Anträge schriftlich eingeladen worden ist. Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich.
11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Grund- und Regelschule in Aschara, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.